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Nepper, Schlepper, Bauernfänger
   
 

Informationen zu dubiosen Kleidersammlungen

Sie nennen sich "Roter Ring Kinderhilfe" oder "Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten", werben mit "Pater Rodriguez" und "Bischof Capalla" um Spenden gegen die Armut in der Welt, sie drücken auf die Tränendrüsen und appellieren "helfen Sie uns helfen!" – kurz: sie lassen nichts unversucht, um unsere Kleider zu bekommen. Häufig arbeiten betrügerische Geschäftemacher mit Sub-Sub-Sub-Unternehmern, hinter denen sie sich gut verstecken können. Diejenigen, die die reißerischen Sammelzettel verteilen und die gefüllten Säcke einsammeln, wissen oft überhaupt nicht, wer eigentlich dahinter steckt. Die Sache hat Methode, denn leider werden solche dubiosen Sammlungen von den örtlichen Behörden zu selten konsequent verfolgt und unterbunden. Das hat auch damit zu tun, dass je nach Kommune unterschiedliche Behörden zuständig sind (Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Straßenverkehrsamt).

Verschiedene Beispiele zeigen allerdings, dass Massnahmen erfolgreich sein können, sofern die zuständigen Behörden ihre rechtlichen Möglichkeiten aktiv ausschöpfen. So haben z.B. Kontrolleure der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) mehrfach Altkleidertüten beschlagnahmt, die von dubiosen Sammlern unter dem Anschein der Wohltätigkeit eingesammelt wurden. Dies ist ein Verstoß gegen das in Rheinland-Pfalz geltende Sammlungsgesetz. Die Behörde warnte in diesem Zusammenhang vor Kleidersammlungen unter den folgenden Namen: Fränkischer Blindenverein e.V., Verein zur Förderung Schwerbehinderter e.V., Aktion Sonnenschein - Hilfe für das mehrfach behinderte Kind e.V. und Förderkreis geistig und mehrfachbehinderter Kinder e.V.

Auch die Stadt Arnsberg geht seit Jahren durch den Fachdienst Gewerbeordnung aktiv gegen dubiose Sammlungen im Stadtgebiet Arnsberg vor. Die Behörde sieht darin eine Massnahme im Sinnes eines vorbeugenden Verbraucherschutzes. (s. Interview).

Je mehr Bürger/-innen sich über fragwürdige und dubiose Sammlungen informieren, desto eher kann Geschäftemachern das Handwerk gelegt werden. Denn wenn ein dubioser Sammelaufruf auftaucht, ist schnelles Reagieren gefragt: Machen Sie z.B. insbesondere die örtlichen Tageszeitungen auf eine dubiose Sammlung aufmerksam und bitten Sie die Redaktion, vor dubiosen Sammlungen zu warnen. In Bundesländern, in denen es noch ein Sammlungsgesetz gibt, sollten außerdem die lokalen oder übergeordneten Behörden informiert werden. Dafür sollte mindestens ein, besser mehrere Exemplare des Sammelaufrufes zu Dokumentationszwecken aufbewahrt werden. Wenn Wäschekörbe oder Sammeltonnen vor Häusern oder auf Bürgersteigen aufgestellt werden, sollte ebenfalls ein "Beweisstück" gesichert werden. Für die weitere (rechtliche) Verfolgung der Angelegenheit ist es darüberhinaus sehr hilfreich, wenn Autotyp und Kennzeichen des Abholfahrzeugs notiert werden können. Wenn sogar Fotos vom Abholauto oder der Abholung gemacht werden können, umso besser!

Wie erkenne ich eine dubiose Sammlung und was kann ich dagegen tun?

  • Fall Nr. 1: Ein gewerblicher Sammler gibt sich „mildtätig“.
    Manche Sammler lassen sich allerhand einfallen, um sich einen mildtätigen Anschein zu geben. Oft eher plump, manchmal aber auch raffiniert und auf den ersten Blick gar nicht so leicht zu durchschauen. Misstrauen ist grundsätzlich angebracht, wenn sehr gefühlsbetont geworben und an die Hilfsbereitschaft appelliert wird und/oder Symbole verwendet werden, die an gemeinnützige Träger erinnern, wie z.B. eine Kirche, ein Kreuz oder Ähnliches. Ein Indiz für unseriöse Geschäftemacherei ist es auch, wenn weder Name noch Adresse des Sammlers angegeben sind und lediglich eine Telefon- oder Handynummer auf dem Sammelzettel oder Container steht. Oft ist unter solchen Nummern dann niemand zu erreichen, oder man hört Ansagen wie: „Diese Mailbox kann zur Zeit keine weiteren Nachrichten annehmen.“
  • Fall Nr. 2: Als Veranstalter der Sammlung ist ein (fiktiver) Verein angegeben.
    Jeder Verein muss im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes (=Amtsgericht des Ortes, an dem der Verein seinen Sitz hat) eingetragen sein. Jede/r interessierte Bürger/in kann dort einen Auszug aus dem Vereinsregister mit der Vereinssatzung und den Namen der Vorstandsmitglieder anfordern. Ein Verein gilt als gemeinnützig anerkannt, wenn er einen aktuellen Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheid des Finanzamtes am Ort der Vereinsregistereintragung vorlegen kann. Wenn Zweifel an der Gemeinnützigkeit eines Vereins bestehen, sollte der Verein aufgefordert werden, seine Gemeinnützigkeit durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides nachzuweisen.  Darüber hinaus (bzw. wenn wegen fehlender Ortsangabe eine Anfrage beim Amtsgericht nicht möglich ist) gibt es die Möglichkeit, beim Deutschen Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI) anzufragen, ob der betreffende Verein dort bekannt ist. Das DZI ist der deutsche „Spenden-TÜV“, der gemeinnützige Organisationen auf ihre Spendenwürdigkeit hin überprüft (DZI, Bernadottestr. 94, 14195 Berlin). Gegen Einsendung von 3x55 cent in Briefmarken können dort Informationen über bis zu drei Organisationen abgerufen werden (http://www.dzi.de/)
  • Nicht selten allerdings gibt es den auf dem Sammelzettel genannten „eingetragenen Verein“ überhaupt nicht. So tauchen z.B. immer wieder Sammelzettel auf, mit denen angeblich der "Freunde- und Förderverein Soziale Dienste e.V., Düsseldorf" zu Kleidersammlungen aufruft. Auf dem Sammelzettel ist keine Adresse aufgeführt; unter der angegebenen Handy-Nummer ertönt nur ein Besetztzeichen. Nachfragen beim Amtsgericht Düsseldorf haben ergeben, dass kein Verein dieses Namens im Vereinsregister eingetragen ist. Es gibt auch den Fall, dass im Namen eines tatsächlich existierenden gemeinnützigen Vereins oder eines Hilfswerks gesammelt wird, ohne dass dieser/dieses davon weiß. Bei so einem dreisten Vorhaben sollte umgehend die betroffene Organisation informiert werden, damit sie Anzeige erstatten kann.
  • Fall Nr. 3: Plötzlich steht ein kleiner Sammeleimer vor der Tür.
    Eine beliebte Variante besonders bei gewerblichen Schuhsammlern: Sie stellen in einzelnen Stadtteilen oder auch nur straßenweise ungefragt mobile Sammelbehälter (z.B. kleine Tonnen oder Wäschekörbe) vor die Haustür oder auf den Bürgersteig mit der Versicherung, diese würden am selben oder am nächsten Tag wieder abgeholt. Entgegen der Behauptung des Aufstellers ist nicht das Entfernen der Behälter rechtwidrig, sondern vielmehr das Aufstellen ohne Zustimmung des Grundstücksbesitzers bzw. der Stadtverwaltung. Daher sollte in diesem Fall umgehend die örtliche Verwaltung  informiert werden, damit sie ggf. gegen den dreisten Sammler tätig werden kann.
  • Fall Nr. 4: Im Stadtgebiet werden ohne Genehmigung Container aufgestellt.
    Manche gewerblichen Sammler stellen Container auf, ohne die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Damit der Sammler nicht identifiziert werden kann, sind auf solchen „wild“ aufgestellten Containern weder Name noch Telefonnummer angegeben. Häufig werden sie an Stellen aufgestellt, für die sich niemand zuständig fühlt, z.B. neben Bushaltestellen, an Straßeneinmündungen oder unbebauten Eckgrundstücken.

    Eine weitere Variante ist das „versehentliche“ Aufstellen von Containern auf Privat-Grundstücken, z.B. von einer Kirchengemeinde oder einer anderen Einrichtung, von der der Aufsteller annimmt, dass sie aus Mangel an Informationen über die Rechtslage nicht dagegen vorgeht. Dahinter steckt oft die Strategie: „Erst Fakten schaffen, dann verhandeln.“ Nicht selten führt diese Strategie zum Erfolg – schon manche Kirchengemeinde hat der Aufstellung eines Containers auf ihrem Gelände nachträglich zugestimmt.
  • Fall Nr. 5: Container auf Rädern
    Eine andere Variante der „wilden“ Sammelbehälter sind mobile Container, die wie ein PKW-Anhänger fortbewegt werden können. Immer wieder werden solche Container über Nacht neben Altglas- und Altpapiercontainern oder am Straßenrand aufgestellt und die Anhängerkupplung abmoniert. Die Betreiber berufen sich darauf, mit diesen Anhängern ganz normale Teilnehmer am Straßenverkehr zu sein. Dies ist allerdings nicht der Fall, da das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern zu einem anderen Zweck als dem des Haltens oder Parkens juristisch eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Wegen darstellt. Auch hier sind also die Behörden berechtigt einzuschreiten und die Anhänger abschleppen zu lassen, und sollten aufgefordert werden, dies auch zu tun.
  • Fall Nr. 6: Werbung mit unrichtigen Angaben
    Leider schrecken auch gemeinnützigen Organisationen nicht davor zurück, mit falschen oder zumindest irreführenden Angaben für ihre Sammlungen zu werben. So wird zum Beispiel der Eindruck erweckt, sämtliche gesammelte Kleidung sei für die Versorgung einer Kleiderkammer bestimmt, während tatsächlich nur ein Teil der Sammlung für diesen Zweck bestimmt ist und der weitaus größere Teil kommerziell vermarktet wird. Straßensammlungen werden prinzipiell noch am Sammeltag an einen gewerblichen Abnehmer verkauft und zum Abtransport direkt auf LKW geladen. Auch Containersammlungen werden überwiegend gewerblich veräußert, es sei denn, eine gemeinnützige Organisation sortiert einige Container für die Versorgung ihrer eigenen Kleiderkammer.
    Manchmal wird mit dem Hinweis geworben, die gesammelte Kleidung werde „für die Katastrophenhilfe bereit gehalten.“ Auch das ist eine irreführende Formulierung: „Bereit gehalten“ heißt schließlich noch lange nicht, dass die Kleidung tatsächlich zur Versorgung von Katastrophenopfern verwendet wird, zumal Gebrauchtkleidung in der internationalen Katastrophenhilfe nur eine geringe Rolle spielt. Besonders dreist ist es, wenn sogar mit gar nicht existierenden „Katastrophenlagern“ geworben wird.