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Informationen zu dubiosen
Kleidersammlungen
Sie nennen sich "Roter Ring Kinderhilfe" oder "Verein
zur Kontaktpflege mit Behinderten", werben mit "Pater
Rodriguez" und "Bischof Capalla" um Spenden gegen die
Armut in der Welt, sie drücken auf die Tränendrüsen und
appellieren "helfen Sie uns helfen!" – kurz: sie lassen
nichts unversucht, um unsere Kleider zu bekommen. Häufig
arbeiten betrügerische Geschäftemacher mit
Sub-Sub-Sub-Unternehmern, hinter denen sie sich gut
verstecken können. Diejenigen, die die reißerischen
Sammelzettel verteilen und die gefüllten Säcke
einsammeln, wissen oft überhaupt nicht, wer eigentlich
dahinter steckt. Die Sache hat Methode, denn
leider werden solche dubiosen Sammlungen von den
örtlichen Behörden zu selten konsequent verfolgt und
unterbunden. Das hat auch damit zu tun, dass je nach
Kommune unterschiedliche Behörden zuständig sind
(Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Straßenverkehrsamt).
Verschiedene Beispiele zeigen allerdings, dass
Massnahmen erfolgreich sein können, sofern die
zuständigen Behörden ihre rechtlichen Möglichkeiten
aktiv ausschöpfen. So haben z.B. Kontrolleure der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
(ADD) mehrfach Altkleidertüten beschlagnahmt, die von
dubiosen Sammlern unter dem Anschein der Wohltätigkeit
eingesammelt wurden. Dies ist ein Verstoß gegen das in
Rheinland-Pfalz geltende Sammlungsgesetz. Die Behörde
warnte in diesem Zusammenhang vor Kleidersammlungen
unter den folgenden Namen: Fränkischer Blindenverein
e.V., Verein zur Förderung Schwerbehinderter e.V.,
Aktion Sonnenschein - Hilfe für das mehrfach behinderte
Kind e.V. und Förderkreis geistig und
mehrfachbehinderter Kinder e.V.
Auch die Stadt Arnsberg geht seit Jahren durch den
Fachdienst Gewerbeordnung aktiv gegen dubiose Sammlungen
im Stadtgebiet Arnsberg vor. Die Behörde sieht
darin eine Massnahme im Sinnes eines vorbeugenden
Verbraucherschutzes. (s. Interview).
Je mehr Bürger/-innen sich über fragwürdige und
dubiose Sammlungen informieren, desto eher kann
Geschäftemachern das Handwerk gelegt werden. Denn wenn
ein dubioser Sammelaufruf auftaucht, ist schnelles
Reagieren gefragt: Machen Sie z.B. insbesondere die
örtlichen Tageszeitungen auf eine dubiose Sammlung
aufmerksam und bitten Sie die Redaktion, vor dubiosen
Sammlungen zu warnen. In Bundesländern, in denen es noch
ein Sammlungsgesetz gibt, sollten außerdem die lokalen
oder übergeordneten Behörden informiert werden. Dafür
sollte mindestens ein, besser mehrere Exemplare des
Sammelaufrufes zu Dokumentationszwecken aufbewahrt
werden. Wenn Wäschekörbe oder Sammeltonnen vor Häusern
oder auf Bürgersteigen aufgestellt werden, sollte
ebenfalls ein "Beweisstück" gesichert werden. Für die
weitere (rechtliche) Verfolgung der Angelegenheit ist es
darüberhinaus sehr hilfreich, wenn Autotyp und
Kennzeichen des Abholfahrzeugs notiert werden können.
Wenn sogar Fotos vom Abholauto oder der Abholung gemacht
werden können, umso besser!
Wie erkenne ich eine dubiose Sammlung und was kann
ich dagegen tun?
- Fall Nr. 1: Ein gewerblicher Sammler gibt sich
„mildtätig“.
Manche Sammler lassen sich
allerhand einfallen, um sich einen mildtätigen
Anschein zu geben. Oft eher plump, manchmal aber auch
raffiniert und auf den ersten Blick gar nicht so
leicht zu durchschauen. Misstrauen ist grundsätzlich
angebracht, wenn sehr gefühlsbetont geworben und an
die Hilfsbereitschaft appelliert wird und/oder Symbole
verwendet werden, die an gemeinnützige Träger
erinnern, wie z.B. eine Kirche, ein Kreuz oder
Ähnliches. Ein Indiz für unseriöse Geschäftemacherei
ist es auch, wenn weder Name noch Adresse des Sammlers
angegeben sind und lediglich eine Telefon- oder
Handynummer auf dem Sammelzettel oder Container steht.
Oft ist unter solchen Nummern dann niemand zu
erreichen, oder man hört Ansagen wie: „Diese Mailbox
kann zur Zeit keine weiteren Nachrichten annehmen.“
- Fall Nr. 2: Als Veranstalter der Sammlung ist
ein (fiktiver) Verein angegeben.
Jeder Verein
muss im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
(=Amtsgericht des Ortes, an dem der Verein seinen Sitz
hat) eingetragen sein. Jede/r interessierte Bürger/in
kann dort einen Auszug aus dem Vereinsregister mit der
Vereinssatzung und den Namen der Vorstandsmitglieder
anfordern. Ein Verein gilt als gemeinnützig anerkannt,
wenn er einen aktuellen Körperschaftssteuer-
Freistellungsbescheid des Finanzamtes am Ort der
Vereinsregistereintragung vorlegen kann. Wenn Zweifel
an der Gemeinnützigkeit eines Vereins bestehen, sollte
der Verein aufgefordert werden, seine Gemeinnützigkeit
durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides
nachzuweisen. Darüber hinaus (bzw. wenn wegen
fehlender Ortsangabe eine Anfrage beim Amtsgericht
nicht möglich ist) gibt es die Möglichkeit, beim
Deutschen Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI)
anzufragen, ob der betreffende Verein dort bekannt
ist. Das DZI ist der deutsche „Spenden-TÜV“, der
gemeinnützige Organisationen auf ihre
Spendenwürdigkeit hin überprüft (DZI, Bernadottestr.
94, 14195 Berlin). Gegen Einsendung von 3x55 cent in
Briefmarken können dort Informationen über bis zu drei
Organisationen abgerufen werden (http://www.dzi.de/).
- Nicht selten allerdings gibt es den auf dem
Sammelzettel genannten „eingetragenen Verein“
überhaupt nicht. So tauchen z.B. immer wieder
Sammelzettel auf, mit denen angeblich der "Freunde-
und Förderverein Soziale Dienste e.V., Düsseldorf" zu
Kleidersammlungen aufruft. Auf dem Sammelzettel ist
keine Adresse aufgeführt; unter der angegebenen
Handy-Nummer ertönt nur ein Besetztzeichen. Nachfragen
beim Amtsgericht Düsseldorf haben ergeben, dass kein
Verein dieses Namens im Vereinsregister eingetragen
ist. Es gibt auch den Fall, dass im Namen eines
tatsächlich existierenden gemeinnützigen Vereins oder
eines Hilfswerks gesammelt wird, ohne dass
dieser/dieses davon weiß. Bei so einem dreisten
Vorhaben sollte umgehend die betroffene Organisation
informiert werden, damit sie Anzeige erstatten kann.
- Fall Nr. 3: Plötzlich steht ein kleiner
Sammeleimer vor der Tür.
Eine beliebte
Variante besonders bei gewerblichen Schuhsammlern: Sie
stellen in einzelnen Stadtteilen oder auch nur
straßenweise ungefragt mobile Sammelbehälter (z.B.
kleine Tonnen oder Wäschekörbe) vor die Haustür oder
auf den Bürgersteig mit der Versicherung, diese würden
am selben oder am nächsten Tag wieder abgeholt.
Entgegen der Behauptung des Aufstellers ist nicht das
Entfernen der Behälter rechtwidrig, sondern vielmehr
das Aufstellen ohne Zustimmung des
Grundstücksbesitzers bzw. der Stadtverwaltung. Daher
sollte in diesem Fall umgehend die örtliche
Verwaltung informiert werden, damit sie ggf.
gegen den dreisten Sammler tätig werden kann.
- Fall Nr. 4: Im Stadtgebiet werden ohne
Genehmigung Container aufgestellt.
Manche
gewerblichen Sammler stellen Container auf, ohne die
dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Damit
der Sammler nicht identifiziert werden kann, sind auf
solchen „wild“ aufgestellten Containern weder Name
noch Telefonnummer angegeben. Häufig werden sie an
Stellen aufgestellt, für die sich niemand zuständig
fühlt, z.B. neben Bushaltestellen, an
Straßeneinmündungen oder unbebauten Eckgrundstücken.
Eine weitere Variante ist das „versehentliche“
Aufstellen von Containern auf Privat-Grundstücken,
z.B. von einer Kirchengemeinde oder einer anderen
Einrichtung, von der der Aufsteller annimmt, dass sie
aus Mangel an Informationen über die Rechtslage nicht
dagegen vorgeht. Dahinter steckt oft die Strategie:
„Erst Fakten schaffen, dann verhandeln.“ Nicht selten
führt diese Strategie zum Erfolg – schon manche
Kirchengemeinde hat der Aufstellung eines Containers
auf ihrem Gelände nachträglich zugestimmt.
- Fall Nr. 5: Container auf Rädern
Eine
andere Variante der „wilden“ Sammelbehälter sind
mobile Container, die wie ein PKW-Anhänger fortbewegt
werden können. Immer wieder werden solche Container
über Nacht neben Altglas- und Altpapiercontainern oder
am Straßenrand aufgestellt und die Anhängerkupplung
abmoniert. Die Betreiber berufen sich darauf, mit
diesen Anhängern ganz normale Teilnehmer am
Straßenverkehr zu sein. Dies ist allerdings nicht der
Fall, da das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern
zu einem anderen Zweck als dem des Haltens oder
Parkens juristisch eine genehmigungspflichtige
Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Wegen
darstellt. Auch hier sind also die Behörden berechtigt
einzuschreiten und die Anhänger abschleppen zu lassen,
und sollten aufgefordert werden, dies auch zu tun.
- Fall Nr. 6: Werbung mit unrichtigen Angaben
Leider schrecken auch gemeinnützigen
Organisationen nicht davor zurück, mit falschen oder
zumindest irreführenden Angaben für ihre Sammlungen zu
werben. So wird zum Beispiel der Eindruck erweckt,
sämtliche gesammelte Kleidung sei für die Versorgung
einer Kleiderkammer bestimmt, während tatsächlich nur
ein Teil der Sammlung für diesen Zweck bestimmt ist
und der weitaus größere Teil kommerziell vermarktet
wird. Straßensammlungen werden prinzipiell noch am
Sammeltag an einen gewerblichen Abnehmer verkauft und
zum Abtransport direkt auf LKW geladen. Auch
Containersammlungen werden überwiegend gewerblich
veräußert, es sei denn, eine gemeinnützige
Organisation sortiert einige Container für die
Versorgung ihrer eigenen Kleiderkammer. Manchmal
wird mit dem Hinweis geworben, die gesammelte Kleidung
werde „für die Katastrophenhilfe bereit gehalten.“
Auch das ist eine irreführende Formulierung: „Bereit
gehalten“ heißt schließlich noch lange nicht, dass die
Kleidung tatsächlich zur Versorgung von
Katastrophenopfern verwendet wird, zumal
Gebrauchtkleidung in der internationalen
Katastrophenhilfe nur eine geringe Rolle spielt.
Besonders dreist ist es, wenn sogar mit gar nicht
existierenden „Katastrophenlagern“ geworben wird.
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